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Blaulicht und Martinshorn im Straßenverkehr

Allein im Freistaat Bayern sind die Feuerwehren im Jahr 2019 rund 245.000 Mal zur Hilfe gerufen worden. Hinzu kommen die Einsätze des Rettungsdienstes und der Polizei. So rücken Einsatzfahrzeuge in Deutschland tausende Male täglich aus um der Bevölkerung zu helfen. Nicht selten ergeben sich bei diesen Einsatzfahrten Gefahrensituationen mit anderen Verkehrsteilnehmern. Neben Personen- und Sachschäden ist eine Folge dieser Unfälle, dass Hilfe, die durch die Einsatzkräfte an anderer Stelle geleistet werden sollte, zu spät kommt.

Gesetzliche Grundlage:

Die Sonder- und Wegerechte für Feuerwehr und Polizei in Deutschland sind gesetzlich geregelt. Als Sonderrechte wird in Deutschland die „Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung“ bezeichnet. Dieses Recht ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden und wird in § 35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Mit den bestimmten ‚Voraussetzungen‘ sind im Allgemeinen hoheitliche Aufgaben gemeint. Dies sind im Einzelnen:

Es muss eine Abwägung zwischen Erforderlichkeit der Übertretung und der möglichen Gefahr dadurch erfolgen. Es muss stets eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden. Konkret kann das Sonderrecht wie folgt aussehen:

Sonderrechte von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr

Die Sonderrechte sind dabei nicht nur an ein Fahrzeug wie ein Feuerwehrauto oder ein Polizeiauto gebunden, sondern betreffen bei der Feuerwehr die Personen, die in diesem Moment die beschriebenen hoheitlichen Aufgaben erfüllen. Das bedeutet im Klartext, dass Feuerwehrleute auch mit ihrem privaten PKW auf dem Weg zum Feuerwehrhaus Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen. Sie dürfen also z.B. unter gebührender Rücksicht und Vorsicht die zulässige Höchstgeschwindigkeit übertreten, wenn Sie zum Einsatz fahren.Viele Feuerwehrleute haben auf dem Weg zum Feuerwehrhaus einen  Dachaufsetzer auf ihrem Dach angebracht, um zu zeigen, dass sie gerade auf dem Weg zum Einsatz sind. Dieser kann z.B Gelb oder Rot sein. Die Schrift auf dem Dachaufsetzer sagt meistens:“Feuerwehr im Einsatz“.

Die Sonderrechte der Feuerwehrleute im privaten PKW verpflichtet Sie als normaler Verkehrsteilnehmer nicht dazu freie Bahn zu schaffen. Diese Pflicht haben Sie erst, wenn Blaulicht in Kombination mit eingeschaltetem Martinshorn verwendet wird. Diese Pflicht ist in § 38 StVO, dem sogenannten Wegerecht geregelt. Trotzdem helfen Sie den ehrenamtlichen Einsatzkräften sehr, wenn Sie im Straßenverkehr einen solchen Dachaufsetzer sehen und diesem Fahrzeug freiwillig die Vorfahrt ermöglichen. Blaulicht allein dient nur zur Absicherung der Einsatzkräfte an der Einsatzstelle. Auf Rücksicht der Bürger besonders in der Nachtzeit werden dennoch meist Einsatzfahrten ohne Martinshorn also NUR mit Blaulicht absolviert. Diese Entscheidung liegt aber beim Straffel-, Gruppen- bzw. Zugführer denn mit so einer Entscheidung kann er auch seine Einsatzkräfte in unmittelbare Gefahr bringen wenn Verkehrsteilnehmer nicht auf das Blaulicht reagieren und sich Verkehrsteilnehmer trotzdem die Vorfahrt an Kreuzungen oder Einmündungen erkämpfen möchten. Bitte nehmen Sie auch auf Einsatzfahrzeuge Rücksicht die nur mit Blaulicht unterwegs sind! Diese Einsatzkräfte würden auch auf Ihren Schlaf Rücksicht nehmen.
Dachaufsetzer in rot auf Privatpkw
Dachaufsetzer in Rot auf privatem PKW
Dachaufsetzer in gelb auf Privatpkw
Dachaufsetzer in Gelb auf privatem PKW

Das richtige Verhalten bei Blaulicht und Martinshorn:

Verhalten bei Blaulicht - Rettungsgasse bilden